Bundesgerichtshof: Präsident des Landgerichts Hamburg durfte Usmanows Klage gegen den Rat der EU nicht blockieren

02.11.2026 | 14:07 Uhr | Rechtsanwälte Steinhöfel

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02.11.2026, Hamburg (ots) - Auswärtiges Amt wollte Klage vor deutschem Gericht verhindern; Gerichtspräsident setzte sich rechtswidrig über die Anordnung des zuständigen Richters hinweg.

Der russische Milliardär Alischer Usmanow hat den Rat der Europäischen Union wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen verklagt. Es ist die erste Unterlassungsklage gegen ein Organ der Europäischen Union wegen falscher Tatsachenbehauptungen überhaupt. Die Begründung der gegen Usmanow verhängten EU-Sanktionen enthält Persönlichkeitsrechtsverletzungen, gegen die der Unternehmer seit Dezember 2023 vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung klagt. Vor den Unionsgerichten lässt sich ein solcher Anspruch nicht geltend machen; nach Art. 19 Abs. 4 GG steht dafür der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen, und Art. 274 AEUV entzieht Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht.

Der Bundesgerichtshof hat die Weigerung des Präsidenten des Landgerichts Hamburg, die vom zuständigen Richter angeordnete Zustellung dieser Klage auszuführen, für rechtswidrig erklärt. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2026 hob er dessen Entscheidung ebenso auf wie den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, der sie bestätigt hatte.

Der Vorsitzende der Hamburger Pressekammer hatte die Zustellung der Klageschrift an den Rat der EU in Brüssel angeordnet. Der Präsident desselben Gerichts verweigerte die Ausführung am 4. März 2024 nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz, das auf Bedenken des Auswärtigen Amts verwies. Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte das im Januar 2025. Die Klage ist bis heute nicht zugestellt.

Die Haltung des Auswärtigen Amts ist aktenkundig. Der für den Rechtshilfeverkehr zuständige Referatsleiter schrieb am 3. November 2023 an das Bundesamt für Justiz über die EU-Sanktionen: "Wir wollen nicht [...], daß sie durch nationale Gerichte der Mitgliedstaaten beeinflußt oder gar überprüft werden." Dass Entscheidungen des Rates der Kontrolle einzelner Gerichte der Mitgliedstaaten unterworfen würden, nennt das Schreiben eine "Absurdität". Am 17. Januar 2024 teilte das Bundesamt für Justiz dem Landgericht mit, das Auswärtige Amt lehne die Übermittlung auf diplomatischem Weg ab; es bestehe ein entgegenstehendes auswärtiges Interesse, "die Wahrung der regelbasierten internationalen Ordnung".

Die Klage richtet sich jedoch allein gegen falsche Tatsachenbehauptungen in der Begründung, nicht gegen die zwischenzeitlich aufgehobenen Sanktionen selbst. Eine dieser Behauptungen lautet, Usmanow habe für Putin als Strohmann agiert und dessen Geschäftsprobleme gelöst. Der Rat hatte sie, wie seine eigene Beweismittelakte zeigt, aus einem Forbes-Artikel vom Februar 2022 übernommen. Das Landgericht Hamburg untersagte Forbes diese Behauptung im Januar 2024. Der Rat erhielt die aus dem Artikel übernommene Behauptung trotz dieser Entscheidung aufrecht.

Der Präsident des Landgerichts setzte sich unter Berufung auf die Bedenken des Auswärtigen Amts über die Zustellungsanordnung des Vorsitzenden Richters seines eigenen Gerichts hinweg.

Dazu hatte er, so der BGH, keine Befugnis: Über die Zustellung entscheidet allein das Prozessgericht. Die Ablehnung "ist rechtswidrig [...] und verletzt den Antragsteller [Usmanow] in seinen Rechten". Die mit dem Auswärtigen Amt abgestimmte Empfehlung des Bundesamts für Justiz ist, so der BGH, "nicht bindend".

Der Hamburger Medienanwalt Joachim Steinhöfel, der Usmanow vertritt, erklärte: "Der Zugang zu den Gerichten ist ein Grundrecht. Das Auswärtige Amt unter Annalena Baerbock wollte unsere Klage gegen den EU-Rat und damit den Justizgewährungsanspruch verhindern. Der Präsident des Landgerichts Hamburg hat sich der Exekutive gebeugt und die Zustellung ohne Rechtsgrundlage verweigert, obwohl der zuständige Richter seines eigenen Gerichts sie angeordnet hatte. Der BGH hat das kassiert. Ein Gerichtspräsident nimmt keine Weisungen vom Auswärtigen Amt entgegen. Das nennt man Gewaltenteilung."

Usmanow wurde am 22. September 2026 von der EU-Sanktionsliste gestrichen. Für die Klage ändert das nichts: Die ursprüngliche Sanktionsbegründung mit zahlreichen weiteren Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist weiter im Amtsblatt der Europäischen Union abrufbar und kann von Medien zitiert werden. Das Verfahren nimmt nun, drei Jahre nach Klageinreichung, seinen Fortgang. Die richterliche Zustellungsanordnung besteht fort; die zuständige Kammervorsitzende hat jetzt über den Zustellungsweg zu befinden.

BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2026, IV AR(VZ) 2/25; Vorinstanz Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Januar 2025, 2 VA 3/24; Ausgangsverfahren Landgericht Hamburg, 324 O 587/23.

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